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Ausstellung von Attesten

Ab dem nächsten Schuljahr werden wir Kinderärzte im gesamten Kreisgebiet Ries-Meißen-Großenhain-Radebeul gemäß der Schulbesuchsordnung nur Atteste bei Krankheitsdauer über 5 Tagen ausstellen.

Ausnahmen sind Schüler der Abschlussklassen oder bei Klassenarbeiten/ Klausuren.

Ebenso werden wir keine Sportbefreiungen mehr ausstellen.

Über die Teilnahme am Sportunterricht entscheidet lt. Sächsischer Schulbesuchsordnung bis zu 4 Wochen der Sportlehrer. Erst über 1 Woche Dauer kann von diesem ein ärztliches Attest hinzugezogen werden.


Atteste werden dann kostenpflichtig nach GÖÄ Nr. 70 (2,17 fach) = 5,00 €


Schulbesuchsordnung -Auszug

Vollzitat: Schulbesuchsordnung vom 12.August1994 (SächsGVBl. S.1565), die durch die Verordnung vom 4.Februar2004 (SächsGVBl. S.66) geändert worden ist

Eingangsformel

§1 Teilnahme am Unterricht

§2 Verhinderung


§2 Verhinderung

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren

zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule

unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung

unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag

der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle

fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen

drei Tagen nachzureichen.

(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die

Erziehungsberechtigten, im Übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer

Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem

Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.

(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei

Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder

der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen

Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der

Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder

vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. ....


§3 Befreiung

(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.....


Quelle: www.revosax.sachsen.de

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