Ab dem nächsten Schuljahr werden wir Kinderärzte im gesamten Kreisgebiet Ries-Meißen-Großenhain-Radebeul gemäß der Schulbesuchsordnung nur Atteste bei Krankheitsdauer über 5 Tagen ausstellen.
Ausnahmen sind Schüler der Abschlussklassen oder bei Klassenarbeiten/ Klausuren.
Ebenso werden wir keine Sportbefreiungen mehr ausstellen.
Über die Teilnahme am Sportunterricht entscheidet lt. Sächsischer Schulbesuchsordnung bis zu 4 Wochen der Sportlehrer. Erst über 1 Woche Dauer kann von diesem ein ärztliches Attest hinzugezogen werden.
Atteste werden dann kostenpflichtig nach GÖÄ Nr. 70 (2,17 fach) = 5,00 €
Schulbesuchsordnung -Auszug
Vollzitat: Schulbesuchsordnung vom 12.August1994 (SächsGVBl. S.1565), die durch die Verordnung vom 4.Februar2004 (SächsGVBl. S.66) geändert worden ist
Eingangsformel
§1 Teilnahme am Unterricht
§2 Verhinderung
§2 Verhinderung
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren
zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule
unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung
unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag
der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle
fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen
drei Tagen nachzureichen.
(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die
Erziehungsberechtigten, im Übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer
Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem
Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.
(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei
Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder
der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der
Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder
vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. ....
§3 Befreiung
(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.....
Quelle: www.revosax.sachsen.de